Absatz eins,Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler, wenn nicht die Satzung oder ein Beschluß der Hauptversammlung andere Personen bestellt. Auch eine juristische Person kann zum Abwickler bestellt werden.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965
Paragraph 206
01.01.1966
31.07.2009
Paragraph 206, Abwickler