Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 205

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

Zweiter Unterabschnitt

Abwicklung

Paragraph 205, Notwendigkeit der Abwicklung

  1. Absatz eins,Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.
  2. Absatz 2,Bis zum Schluß der Abwicklung sind die Vorschriften der vorausgehenden Teile anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt.