Absatz eins,Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965
Paragraph 205
01.01.1966
31.07.2009
Paragraph 205, Notwendigkeit der Abwicklung