Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 204

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

Paragraph 204,

Anmeldung und Eintragung der Auflösung

Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Eröffnung und die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses (Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) hat das Gericht von Amts wegen einzutragen.