Absatz eins,Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so gelten Paragraph 197, Absatz eins,, Absatz 2, Sätze 2 und 3, Absatz 4 bis 6, Paragraph 198, sinngemäß. Die Nichtigkeit kann auch durch Einrede geltend gemacht werden.