Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 201

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

Paragraph 201, Nichtigkeitsklage

  1. Absatz eins,Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so gelten Paragraph 197, Absatz eins,, Absatz 2, Sätze 2 und 3, Absatz 4 bis 6, Paragraph 198, sinngemäß. Die Nichtigkeit kann auch durch Einrede geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2,Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse können verbunden werden.