Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990
Beachte
Die Neufassung des Abs. 1 erster Halbsatz (richtig: Hauptsatz)Die Neufassung des Absatz eins, erster Halbsatz (richtig: Hauptsatz)
durch das RLG, BGBl. Nr. 475/1990, ist nach dessen Art. XI Abs. 1durch das RLG, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, ist nach dessen Artikel römisch elf, Absatz eins
erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991
beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen Art. X Abs. 11 auchbeginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen Artikel römisch zehn, Absatz 11, auch
schon früher angewendet werden.
Text
ZWEITER ABSCHNITT
Nichtigkeit
§ 199. NichtigkeitsgründeParagraph 199, Nichtigkeitsgründe
(1)Absatz eins,Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 159 Abs. 4, § 181 Abs. 2, § 188 Abs. 3 und § 189 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sowie des § 268 Abs. 1 HGB nur dann nichtig, wennEin Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des Paragraph 159, Absatz 4,, Paragraph 181, Absatz 2,, Paragraph 188, Absatz 3 und Paragraph 189, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes sowie des Paragraph 268, Absatz eins, HGB nur dann nichtig, wenn
die Hauptversammlung nicht nach § 105 Abs. 1 und 2 einberufen ist, es sei denn, daß alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind,die Hauptversammlung nicht nach Paragraph 105, Absatz eins und 2 einberufen ist, es sei denn, daß alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind,
er nicht nach § 111 Abs. 1, 2 und 4 beurkundet ist,er nicht nach Paragraph 111, Absatz eins, 2 und 4 beurkundet ist,
er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt.
(2)Absatz 2,Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses auf Grund eines über eine Anfechtungsklage (§ 197) ergangenen Urteils oder eines gerichtlichen Beschlusses auf Löschung im öffentlichen Interesse wegen Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften wird durch Abs. 1 nicht berührt.Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses auf Grund eines über eine Anfechtungsklage (Paragraph 197,) ergangenen Urteils oder eines gerichtlichen Beschlusses auf Löschung im öffentlichen Interesse wegen Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften wird durch Absatz eins, nicht berührt.