Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 199

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.04.2001

Beachte

Die Neufassung des Absatz eins, erster Halbsatz (richtig: Hauptsatz)

durch das RLG, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, ist nach dessen Artikel römisch elf, Absatz eins

erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991

beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen Artikel römisch zehn, Absatz 11, auch

schon früher angewendet werden.

Text

ZWEITER ABSCHNITT

Nichtigkeit

Paragraph 199, Nichtigkeitsgründe

  1. Absatz eins,Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des Paragraph 159, Absatz 4,, Paragraph 181, Absatz 2,, Paragraph 188, Absatz 3 und Paragraph 189, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes sowie des Paragraph 268, Absatz eins, HGB nur dann nichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Hauptversammlung nicht nach Paragraph 105, Absatz eins und 2 einberufen ist, es sei denn, daß alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind,
    2. Ziffer 2
      er nicht nach Paragraph 111, Absatz eins, 2 und 4 beurkundet ist,
    3. Ziffer 3
      er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
    4. Ziffer 4
      er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt.
  2. Absatz 2,Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses auf Grund eines über eine Anfechtungsklage (Paragraph 197,) ergangenen Urteils oder eines gerichtlichen Beschlusses auf Löschung im öffentlichen Interesse wegen Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften wird durch Absatz eins, nicht berührt.