Absatz einsEin Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden (Anfechtungsklage).
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965
Paragraph 195,
01.01.1966
28.02.1994
SIEBENTER TEIL
Anfechtbarkeit und Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse
und der vom Vorstand festgestellten Jahresabschlüsse
ERSTER ABSCHNITT
Anfechtbarkeit
Paragraph 195, Anfechtungsgründe