Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 191

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

Paragraph 191, Veröffentlichung

Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses nach Paragraph 143, darf im Fall des Paragraph 188, erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung, im Fall des Paragraph 189, erst ergehen, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung und die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen worden sind.