Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965
Paragraph 191
01.01.1966
30.06.1996
Paragraph 191, Veröffentlichung
Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses nach Paragraph 143, darf im Fall des Paragraph 188, erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung, im Fall des Paragraph 189, erst ergehen, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung und die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen worden sind.