Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 184

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Beachte

Nach Artikel römisch elf, Absatz eins, RLG, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, ist die Neufassung

("gebundene Rücklagen" im zweiten Satz) erst auf Geschäftsjahre

anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991 beginnen. Das gesamte RLG kann

aber nach dessen Artikel römisch zehn, Absatz 11, auch schon früher angewendet werden.

Text

Paragraph 184, Verbot von Zahlungen an die Aktionäre

Die Beträge, die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Aktionäre und nicht dazu verwendet werden, die Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien. Sie dürfen nur zum Ausgleich von Wertminderungen, zur Deckung von sonstigen Verlusten und zur Einstellung von Beträgen in die gebundenen Rücklagen verwendet werden; auch eine Verwendung zu einem dieser Zwecke ist nur zulässig, soweit sie im Beschluß als Zweck der Herabsetzung angegeben ist.