Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
Paragraph 176
01.01.1991
31.07.2009
Paragraph 176, Anmeldung des Beschlusses
Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.