Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 163

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

Paragraph 163, Veröffentlichung der Eintragung

In die Veröffentlichung der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung sind außer deren Inhalt die Angaben im Paragraph 160, Absatz 2 und die im Paragraph 161, für den Fall der Einbringung von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen; für die Festsetzungen nach Paragraph 161, genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.