Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965
Paragraph 163
01.01.1966
30.06.1996
Paragraph 163, Veröffentlichung der Eintragung
In die Veröffentlichung der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung sind außer deren Inhalt die Angaben im Paragraph 160, Absatz 2 und die im Paragraph 161, für den Fall der Einbringung von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen; für die Festsetzungen nach Paragraph 161, genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.