Absatz eins,Rechte auf den Bezug neuer Aktien können nur unter Vorbehalt des Bezugsrechts der Aktionäre (Paragraph 153,) zugesichert werden.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965
Paragraph 154
01.01.1966
31.07.2009
Zusicherungen von Rechten auf den Bezug neuer Aktien