Absatz eins,Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Für die Ausübung des Bezugsrechts kann eine Frist von mindestens zwei Wochen bestimmt werden.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965
Paragraph 153
01.01.1966
30.06.1996
Paragraph 153, Bezugsrecht