Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 371/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 126

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

28.02.1994

Text

Paragraph 126, Gewinnverteilung

  1. Absatz eins,Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Verteilung des Reingewinns (Gewinnverteilung). Für die Verlängerung der Frist gilt Paragraph 104, Absatz eins, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Der Vorstand hat einen Vorschlag für die Gewinnverteilung dem Aufsichtsrat und mit dessen Bericht der Hauptversammlung vorzulegen.

Paragraph 125, Absatz 6, über die Auflegung des Jahresabschlusses gilt sinngemäß.

  1. Absatz 3,An den vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats festgestellten Jahresabschluß ist die Hauptversammlung gebunden. Sie kann jedoch den Reingewinn ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen, soweit sie auf Grund der Satzung hiezu ermächtigt ist,

Die Änderungen des Jahresabschlusses, die hiedurch nötig werden, hat der Vorstand vorzunehmen.

  1. Absatz 4,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1982,.)