Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
Beachte
Die Neufassung des Abs. 3 zweiter Satz durch das RLG, BGBl.Die Neufassung des Absatz 3, zweiter Satz durch das RLG, BGBl.
Nr. 475/1990, ist nach dessen Art. XI Abs. 1 erst auf GeschäftsjahreNr. 475 aus 1990,, ist nach dessen Artikel römisch elf, Absatz eins, erst auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991 beginnen. Das gesamte RLG kann
aber nach dessen Art. X Abs. 11 auch schon früher angewendet werden.aber nach dessen Artikel römisch zehn, Absatz 11, auch schon früher angewendet werden.
Text
§ 121. Rechte der Prüfer. PrüfungsberichtParagraph 121, Rechte der Prüfer. Prüfungsbericht
(1)Absatz eins,Der Vorstand hat den Prüfern zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen.
(2)Absatz 2,Die Prüfer können vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungspflicht fordert.
(3)Absatz 3,Die Prüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Was der Vorstand den Prüfern unter Hinweis auf eine Geheimhaltungspflicht, die die nationale Sicherheit des Bundes oder das wirtschaftliche Wohl des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände erfordert, mitteilt, darf in den Bericht nicht aufgenommen werden; desgleichen hat die Aufnahme von Tatsachen in den Bericht zu unterbleiben, deren Angabe nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder der das öffentliche Interesse entgegensteht. Der Bericht ist unverzüglich dem Vorstand und dem Aufsichtsrat vorzulegen und zum Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Der Vorstand hat den Bericht bei der Einberufung der nächtsten Hauptversammlung als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen.
(4)Absatz 4,Im Fall des § 118 Abs. 2 beschließt die Hauptversammlung, ob die Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind. Gibt das Gericht dem Antrag auf Bestellung von Prüfern nicht statt oder war der Antrag nach dem Ergebnis der Prüfung unbegründet, so sind die Aktionäre, denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für den der Gesellschaft durch den Antrag entstehenden Schaden als Gesamtschuldner verantwortlich.Im Fall des Paragraph 118, Absatz 2, beschließt die Hauptversammlung, ob die Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind. Gibt das Gericht dem Antrag auf Bestellung von Prüfern nicht statt oder war der Antrag nach dem Ergebnis der Prüfung unbegründet, so sind die Aktionäre, denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für den der Gesellschaft durch den Antrag entstehenden Schaden als Gesamtschuldner verantwortlich.