Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

07.10.2004

Text

VIERTER ABSCHNITT

Hauptversammlung

Paragraph 102, Allgemeines

  1. Absatz eins,Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben, auch wenn sie nicht Aktionäre sind, das Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen.