Absatz eins,Der Aufsichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmitgliedern zu vertreten und gegen diese die von der Hauptversammlung beschlossenen Rechtsstreitigkeiten zu führen.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965
Paragraph 97
01.01.1966
31.07.2009
Paragraph 97, Vertretung der Gesellschaft