Absatz eins,Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965
Paragraph 90
01.01.1966
31.12.2005
Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat