Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 371/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

Paragraph 83, Vorstandspflichten bei Verlust

Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist anzunehmen, daß ein Verlust in der Höhe des halben Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und dieser davon Anzeige zu machen.