Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

Paragraph 74, Beschränkung der Vertretungsbefugnis

  1. Absatz eins,Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluß der Hauptversammlung nach Paragraph 103, ergeben.
  2. Absatz 2,Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.