Absatz eins,Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
Paragraph 73
01.01.1991
31.07.2009
Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner
Mitglieder