Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

VIERTER TEIL

Verfassung der Aktiengesellschaft

ERSTER ABSCHNITT

Vorstand

Paragraph 70, Leitung der Aktiengesellschaft

  1. Absatz eins,Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.
  2. Absatz 2,Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt, so gibt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, seine Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.