Absatz eins,Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965
Paragraph 70
01.01.1966
31.07.2009
Paragraph 70, Leitung der Aktiengesellschaft