Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

Paragraph 63, Rechtsgemeinschaft an einer Aktie

  1. Absatz eins,Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu, so können sie die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
  2. Absatz 2,Für die Leistungen auf die Aktie haften sie als Gesamtschuldner.
  3. Absatz 3,Hat die Gesellschaft eine Willenserklärung dem Aktionär gegenüber abzugeben, so genügt, wenn die Berechtigten keinen gemeinschaftlichen Vertreter haben, die Abgabe der Erklärung gegenüber einem Berechtigten. Dies gilt gegenüber mehreren erbserklärten Erben nur dann, wenn ihnen die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen wurde.