Absatz eins,Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu, so können sie die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965
Paragraph 63
01.01.1966
31.07.2009
Paragraph 63, Rechtsgemeinschaft an einer Aktie