Absatz eins,Aktionären, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, kann eine Nachfrist mit der Androhung gesetzt werden, daß sie nach Fristablauf ihrer Aktien und der geleisteten Einzahlungen für verlustig erklärt werden.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965
Paragraph 58
01.01.1966
31.07.2009
Paragraph 58, Ausschluß säumiger Aktionäre