Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Paragraph 53, Gewinnbeteiligung der Aktionäre

  1. Absatz eins,Die Anteile am Gewinn bestimmen sich nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge.
  2. Absatz 2,Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so erhalten die Aktionäre aus dem verteilbaren Gewinn vorweg einen Betrag von vier vom Hundert der geleisteten Einlagen; reicht der Gewinn dazu nicht aus, so bestimmt sich der Betrag nach einem entsprechend niedrigeren Satz. Einlagen, die im Lauf des Geschäftsjahres geleistet wurden, werden nach dem Verhältnis der Zeit berücksichtigt, die seit der Leistung verstrichen ist.
  3. Absatz 3,Die Satzung kann eine andere Art der Gewinnverteilung bestimmen.