Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52,

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

Paragraph 52, Keine Rückgewähr der Einlagen

Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den Reingewinn, der sich aus der Jahresbilanz ergibt, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung ausgeschlossen ist. Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien (Paragraphen 65,, 66).