Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965
Paragraph 47
01.01.1966
31.07.2009
Paragraph 47, Ersatzansprüche bei der Nachgründung
Für die Nachgründung gelten die Paragraphen 39, 40, 42 bis 44 über die Ersatzansprüche der Gesellschaft. An die Stelle der Gründer treten die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats; sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.