Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

Paragraph 47, Ersatzansprüche bei der Nachgründung

Für die Nachgründung gelten die Paragraphen 39, 40, 42 bis 44 über die Ersatzansprüche der Gesellschaft. An die Stelle der Gründer treten die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats; sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.