wer bei Empfang einer vorschriftswidrig in den Gründungsaufwand nicht aufgenommenen Vergütung wußte oder den Umständen nach annehmen mußte, daß die Verheimlichung beabsichtigt oder erfolgt war, oder wer zur Verheimlichung wissentlich mitgewirkt hat,
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
§ 40
01.01.1991
31.07.2009
Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern
Als Gesamtschuldner mit den Gründern und den Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, ist der Gesellschaft zum Schadenersatz verpflichtet: