Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965 aufgehoben durch BGBl.Nr. 304/1996

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37,

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

Paragraph 37,

Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit ausländischem Sitz

  1. Absatz einsBefindet sich der Sitz der Gesellschaft im Ausland, so ist die Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch des Gerichts, in dessen Sprengel sie eine Zweigniederlassung besitzt, durch sämtliche Vorstandsmitglieder anzumelden. Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Paragraph 29, Absatz eins und 2 sind nicht anwendbar.
  2. Absatz 2Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Aktiengesellschaft als solcher und, wenn der Gegenstand des Unternehmens oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Inland der behördlichen Genehmigung bedarf, auch diese nachzuweisen. In die Anmeldung sind die in Paragraph 10, Absatz 3 und 4, Paragraphen 17,, 18 zweiter Satz vorgesehenen Festsetzungen sowie die Tätigkeit der Zweigniederlassung, das Register der Gesellschaft und die Nummer der Eintragung in dieses Register aufzunehmen. Der Anmeldung ist die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Veröffentlichung beizufügen.
  3. Absatz 3Die Eintragung hat die Angaben nach Paragraph 32, sowie den Ort und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.
  4. Absatz 4Im übrigen gelten für die Anmeldungen Zeichnungen und Eintragungen sinngemäß die Vorschriften für Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft.