Absatz einsVor der Eintragung in das Firmenbuch besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht. Wird vorher im Namen der Gesellschaft gehandelt, so haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner).
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
Paragraph 34,
01.01.1991
31.07.2009
Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung. Verbotene Aktienausgabe