Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33,

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Beachte

Absatz eins, Ziffer 3, ist in der geänderten Fassung (FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,)

nur auf bereits "umgestellte" (in die Datenbank des FB übertragene)

Gesellschaften anzuwenden (Art. römisch XXIII Absatz 5 und 11 und Art. XXIV

Absatz eins, FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,).

Text

Paragraph 33,

Veröffentlichung der Eintragung. Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz

  1. Absatz einsIn die Veröffentlichung der Eintragung, für die im übrigen die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften gelten, sind auch aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die sonstigen in Paragraph 10, Absatz 3 und 4, Paragraph 17, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 6, Paragraph 18, zweiter Satz, Paragraphen 19 und 20 vorgesehenen Festsetzungen;
    2. Ziffer 2
      der Ausgabebetrag der Aktien;
    3. Ziffer 3
      der Name und das Geburtsdatum der Gründer und die Angabe, ob sie die sämtlichen Aktien übernommen haben.
  2. Absatz 2Zugleich ist zu veröffentlichen, daß die mit der Anmeldung eingereichten Schriftstücke, namentlich die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer, beim Gericht eingesehen werden können.
  3. Absatz 3Liegt eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen (Paragraph 20,) vor, so hat der Vorstand unverzüglich nach der Eintragung der Gesellschaft die Eröffnungsbilanz, für die im übrigen die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften gelten, auf den Tag der Errichtung der Gesellschaft (Paragraph 21,, Paragraph 30, Absatz 6,) aufzustellen, nach ihrer Bestätigung durch die Prüfer (Paragraph 25, Absatz 2 bis 5) dem Aufsichtsrat vorzulegen und innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen. Wird ein Unternehmen (Betrieb) auf Grund einer auf einen höchstens sechs Monate vor der Errichtung der Gesellschaft liegenden Stichtag aufgestellten Bilanz als Sacheinlage eingebracht, so kann die Eröffnungsbilanz auf diesen Stichtag aufgestellt werden. Für die zu veröffentlichende Eröffungsbilanz gelten im übrigen die Vorschriften für den Jahresabschluß sinngemäß.