Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

07.10.2004

Text

Paragraph 25, Gründungsprüfung.

Allgemeines

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen.
  2. Absatz 2,Außerdem hat eine Prüfung des Hergangs der Gründung durch einen oder mehrere Prüfer (Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört oder
    2. Ziffer 2
      bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen sind oder
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder
    4. Ziffer 4
      eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen (Paragraph 20,) vorliegt.
  3. Absatz 3,Die Gründungsprüfer bestellt das Gericht.
  4. Absatz 4,Als Gründungsprüfer dürfen nur Beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Beeidete Buchprüfer und Steuerberater, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden.
  5. Absatz 5,Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie Angestellte der Gesellschaft dürfen nicht als Gründungsprüfer bestellt werden; gleiches gilt für Personen und Prüfungsgesellschaften, auf deren Geschäftsführung die Gründer oder Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, oder die Gesellschaft maßgebenden Einfluß haben. Im übrigen gilt Paragraph 271, Absatz 2, HGB sinngemäß.