Absatz eins,Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und die Abschlußprüfer für den ersten Jahresabschluß zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965
Paragraph 23
01.01.1966
31.07.2009
Erster Aufsichtsrat und Vorstand