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§ 17. Inhalt der SatzungParagraph 17, Inhalt der Satzung
Die Satzung muß bestimmen:
die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
den Gegenstand des Unternehmens;
die Höhe des Grundkapitals;
die Nennbeträge der einzelnen Aktien und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien;
die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder);
die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft.