Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

Paragraph 17, Inhalt der Satzung

Die Satzung muß bestimmen:

  1. Ziffer eins
    die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
  2. Ziffer 2
    den Gegenstand des Unternehmens;
  3. Ziffer 3
    die Höhe des Grundkapitals;
  4. Ziffer 4
    die Nennbeträge der einzelnen Aktien und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien;
  5. Ziffer 5
    die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder);
  6. Ziffer 6
    die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft.