§ 16. Feststellung der SatzungParagraph 16, Feststellung der Satzung
(1)Absatz eins,Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(2)Absatz 2,In der Urkunde sind der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt.