Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

ZWEITER Teil

Gründung der Gesellschaft

Paragraph 16, Feststellung der Satzung

  1. Absatz eins,Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
  2. Absatz 2,In der Urkunde sind der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt.