Absatz eins,Sind rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965
Paragraph 15
01.01.1966
31.07.2009
Wesen des Konzerns und des Konzernunternehmens