Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965
Paragraph 13
01.01.1966
31.07.2009
Paragraph 13, Unterzeichnung der Aktien
Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Die Formvorschrift muß in der Urkunde enthalten sein.