Absatz eins,Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965
Paragraph 12
01.01.1966
31.07.2009
Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechtsaktien