Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Paragraph 9, Ausgabebetrag der Aktien

  1. Absatz eins,Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag dürfen Aktien nicht ausgegeben werden.
  2. Absatz 2,Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.