Absatz einsDie Firma der Aktiengesellschaft ist dem Gegenstand des Unternehmens zu entnehmen. Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden. Die Firma hat die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ zu enthalten.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965
Paragraph 4,
01.01.1966
30.06.1996
Paragraph 4, Firma