Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1963,
Vertrag – Multilateral
Artikel 6
05.01.1964
29/02 Internationales Privatrecht
Die Anwendung der in diesem Übereinkommen aufgestellten Regeln über das anzuwendende Recht hängt nicht von der Gegenseitigkeit ab. Das Übereinkommen ist auch dann anzuwenden, wenn die Beteiligten nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind oder das auf Grund der vorangehenden Artikel anzuwendende Recht nicht das eines Vertragsstaates ist.
Vorbehalte ausländischer Vertragsstaaten sind für die Anwendung des Übereinkommens im Inland ohne Bedeutung.
Reziprozität
13.06.2025
10002047
NOR12027124
N2196315521R