Kurztitel

Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1963,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

05.01.1964

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 6

Die Anwendung der in diesem Übereinkommen aufgestellten Regeln über das anzuwendende Recht hängt nicht von der Gegenseitigkeit ab. Das Übereinkommen ist auch dann anzuwenden, wenn die Beteiligten nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind oder das auf Grund der vorangehenden Artikel anzuwendende Recht nicht das eines Vertragsstaates ist.

Anmerkung

Vorbehalte ausländischer Vertragsstaaten sind für die Anwendung des Übereinkommens im Inland ohne Bedeutung.

Schlagworte

Reziprozität

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10002047

Dokumentnummer

NOR12027124

alte Dokumentnummer

N2196315521R