Absatz einsDie Angehörigen des einen Vertragsstaates haben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter denselben Bedingungen wie Inländer auftreten.
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R)
Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1962,
Artikel eins,
01.01.1993