Kurztitel

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1962,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

08.09.1991

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsAuf dem Gebiet eines der Vertragschließenden Staaten gefällte gerichtliche Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in Geld, die der Kläger oder Antragsteller auf Grund familienrechtlicher Beziehungen geltend gemacht hat, werden auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Staates nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens anerkannt und vollstreckt. Unter gerichtlichen Entscheidungen im Sinne dieses Abkommens sind jedoch nicht einstweilige Verfügungen zu verstehen sowie solche Entscheidungen, in denen der Unterhalt in einem Bruchteil der jeweiligen Bezüge des Verpflichteten aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis festgesetzt ist.
  2. Absatz 2Die Anerkennung und die Vollstreckung finden statt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Litera a
      Die Entscheidung muß von einem gemäß Artikel 2 zuständigen Gericht stammen;
    2. Litera b
      die Entscheidung muß nach dem Rechte des Staates, in dem sie gefällt wurde, rechtskräftig und vollstreckbar sein;
    3. Litera c
      im Falle einer Versäumnisentscheidung muß die Ladung oder Verfügung, durch die das Verfahren eingeleitet wurde, der unterlegenen Partei ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt worden sein.

Schlagworte

Vollstreckungsrechtshilfe, Exekution, Bruchteilstiteln

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10002042

Dokumentnummer

NOR12027069

alte Dokumentnummer

N2196246849L