Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Vereinigtes Königreich)
Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1962,
Artikel eins,
14.07.1962
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Für die Anwendung dieses Vertrages gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Ziffer eins „Gebiet der einen Hohen Vertragschließenden Partei“ und „Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden Partei“ bedeuten entweder
Ziffer 2 Als „obere Gerichte“ sind anzusehen
Ziffer 3 „Erstgericht“ bedeutet das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, „Zweitgericht“ das Gericht, von dem eine Entscheidung anerkannt werden soll oder bei dem ein Antrag auf Registrierung einer Entscheidung (registration of a judgment) oder auf Bewilligung der Exekution gestellt wird.
Ziffer 4 Unter „Entscheidung“ ist jede Entscheidung eines Gerichtes ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Urteil, Beschluß und dergleichen) zu verstehen, durch die über die Rechte der Parteien endgültig erkannt wird; hiezu zählen auch die gerichtlichen Vergleiche; ausgenommen sind Beschlüsse, durch die nur eine vorläufige Sicherung gewährt wird (einstweilige Verfügungen). Über die Rechte der Parteien gilt auch dann als endgültig erkannt, wenn bei den Gerichten des Landes des Erstgerichtes ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingebracht worden ist oder noch eingebracht werden kann.
Ziffer 5 Der Begriff „Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ schließt keine Entscheidungen ein, die in Verfahren zur Eintreibung von öffentlichen Abgaben irgendwelcher Art ergehen oder die Geldbußen oder Geldstrafen betreffen; er umfaßt jedoch Entscheidungen, die ein Gericht in einem Strafverfahren in Ansehung der Zahlung eines Geldbetrages als Schadenersatz an eine geschädigte Partei erlassen hat.
Ziffer 6 „Verpflichteter“ bedeutet die Person, gegen welche die Entscheidung des Erstgerichtes ergangen ist, einschließlich jeder Person, gegen welche die Entscheidung nach dem Recht des Landes des Erstgerichtes geltend gemacht werden kann; „Betreibender Gläubiger“ bedeutet die Person, zu deren Gunsten die Entscheidung ergangen ist, einschließlich jeder Person, welche die Rechte aus der Entscheidung geltend machen kann.
Ziffer 7 Unter „Rechtsbehelf“ ist jede Prozeßhandlung zu verstehen, die auf Änderung oder Aufhebung einer Entscheidung, auf Einleitung eines neuen Verfahrens oder im Fall einer Entscheidung, die im Gebiet Ihrer Britannischen Majestät ergangen ist, auf Hinderung der Exekution (stay of execution) gerichtet ist.