Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1962,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

12.05.1962

Text

Artikel 12

Die Bestimmungen zwischenstaatlicher Abkommen, an denen beide Staaten beteiligt sind, werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

Die im Artikel 18, Absatz eins und 2 des Übereinkommens, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (der Übereinkunft über Zivilprozeßrecht) vom 1. März 1954 genannten Kostenentscheidungen, die in einem der beiden Staaten ergangen sind, werden im andern Staat auf ein von der beteiligten Partei unmittelbar zu stellendes Begehren vollstreckt.