Gerichtliches Einbringungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,
Paragraph 17
01.11.1962
Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt:
1.durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten, die Verrechnung der Amts- und Parteiengelder, die Amtswirtschaft bei den Gerichten und deren Überprüfung zu erlassen, und zwar, soweit hiedurch der Wirkungskreis anderer Dienststellen berührt wird, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien; Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1960,, Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4,)
Ziffer 2 die in Ausführung dieses Bundesgesetzes getroffenen Bestimmungen in die Geschäftsordnung der Gerichte aufzunehmen, darin noch nähere Bestimmungen zu treffen und die Geschäftsordnung neu zu erlassen.