Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.11.1962

Text

Paragraph 17,

Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt:

1.durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten, die Verrechnung der Amts- und Parteiengelder, die Amtswirtschaft bei den Gerichten und deren Überprüfung zu erlassen, und zwar, soweit hiedurch der Wirkungskreis anderer Dienststellen berührt wird, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien; Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1960,, Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4,)

Ziffer 2 die in Ausführung dieses Bundesgesetzes getroffenen Bestimmungen in die Geschäftsordnung der Gerichte aufzunehmen, darin noch nähere Bestimmungen zu treffen und die Geschäftsordnung neu zu erlassen.