die Kosten der Vollstreckung einer Arreststrafe (Haft), die von einem Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976, verhängt worden ist, sofern diese Kosten nicht von einer Partei vorschußweise berichtigt worden sind;die Kosten der Vollstreckung einer Arreststrafe (Haft), die von einem Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114 aus 1857,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1976,, verhängt worden ist, sofern diese Kosten nicht von einer Partei vorschußweise berichtigt worden sind;