Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht – Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1961,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
01.01.1962
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Zweck dieses Übereinkommens ist es, in den vertragschließenden Staaten die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Begehren, seien sie internationalen oder innerstaatlichen Charakters, sicherzustellen, die den Unterhaltsanspruch eines ehelichen, nicht ehelichen oder adoptierten Kindes zum Gegenstand haben, das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Enthält die Entscheidung auch einen Ausspruch über einen anderen Gegenstand als die Unterhaltspflicht, so bleibt die Wirkung des Übereinkommens auf die Unterhaltspflicht beschränkt.
Dieses Übereinkommen ist auf Entscheidungen in Unterhaltssachen zwischen Verwandten in der Seitenlinie nicht anzuwenden.
Zum Absatz eins :, Vergleiche fallen nicht in den Anwendungsbereich (Ausnahmen siehe OGH 19.3.1986, JBl. 595 aus 1986,); hinsichtlich von Indexanpassungen siehe OGH 5.7.1986, JBl. 594 aus 1986,.
17.04.2020
10002015
NOR12026782
N2196127718S