Kurztitel

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht – Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 1

Zweck dieses Übereinkommens ist es, in den vertragschließenden Staaten die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Begehren, seien sie internationalen oder innerstaatlichen Charakters, sicherzustellen, die den Unterhaltsanspruch eines ehelichen, nicht ehelichen oder adoptierten Kindes zum Gegenstand haben, das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Enthält die Entscheidung auch einen Ausspruch über einen anderen Gegenstand als die Unterhaltspflicht, so bleibt die Wirkung des Übereinkommens auf die Unterhaltspflicht beschränkt.

Dieses Übereinkommen ist auf Entscheidungen in Unterhaltssachen zwischen Verwandten in der Seitenlinie nicht anzuwenden.

Anmerkung

Zum Absatz eins :, Vergleiche fallen nicht in den Anwendungsbereich (Ausnahmen siehe OGH 19.3.1986, JBl. 595 aus 1986,); hinsichtlich von Indexanpassungen siehe OGH 5.7.1986, JBl. 594 aus 1986,.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020

Gesetzesnummer

10002015

Dokumentnummer

NOR12026782

alte Dokumentnummer

N2196127718S