Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

16.12.1961

Text

Artikel 8.

  1. Absatz eins,Das vorliegende Abkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen, denen die beiden Staaten angehören oder angehören werden und die die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen oder öffentlichen Urkunden regeln, sofern nicht Artikel 6 etwas anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Das vorliegende Abkommen ist nur auf die nach dem Tage seines Inkrafttretens gefällten gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüche und die nach diesem Tag errichteten öffentlichen Urkunden anzuwenden.