Absatz eins,Die in Österreich von den Gerichten, Jugendämtern als Träger der Amtsvormundschaft oder Notaren errichteten und vollstreckbaren Urkunden sind, wenn durch sie zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleiche in Unterhaltssachen festgestellt werden, in Belgien für vollstreckbar zu erklären. Die Vollstreckbarerklärung ist durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz des Bezirkes zu erteilen, in dem die Vollstreckbarerklärung erfolgen soll.