Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1960,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

29.05.1960

Text

FÜNFTER ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Artikel 21

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.