Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)
Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1960,
Artikel 21
29.05.1960
FÜNFTER ABSCHNITT
Artikel 21
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.